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Anwälte

CHRISTOPH M. HUPPERTZ
Fachanwalt für Strafrecht
Das besondere Interesse gilt dem Strafrecht. Darum hat Herr Rechtsanwalt Huppertz es schon im Studium als Wahlfachgruppe ausgewählt. Infolge dessen belegte Herr Rechtsanwalt Huppertz neben den Pflichtveranstaltungen das Seminar zum Jugendstrafrecht, sowie die Vorlesungsveranstaltungen zum Betäubungsmittelrecht, zur Kriminalpsychologie und zur Gerichtsmedizin.
Seit dem Jahr 2017 ist Herr Huppertz auch Fachanwalt für Strafrecht. Hierzu hat er einen Lehrgang belegt, die theoretischen Prüfungen erfolgreich abgelegt und seine besondere praktische Erfahrung nachgewiesen.
In den Jahren 2020 und 2021 hat Herr Rechtsanwalt Huppertz zudem am Fachanwaltslehrgang für Medizinrecht teilgenommen. Hierbei ging es ihm insbesondere darum, besondere Kenntnisse im Medizinrecht zu erlangen, die gerade im Zusammenspiel mit dem Fachanwalt für Strafrecht, aber auch den vorherigen Tätigkeitsschwerpunkten einen Mehrwert bilden. Als Beispiele sind zu nennen: Arztstrafrecht; strafrechtliche Vertretung von Patienten, die Opfer geworden sind; Abwehr und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Außerdem hat er besonderen Augenmerk auf die Gemeinsamkeiten gelegt, die zwischen Ärzten und Anwälten, die jeweils den freien Berufen zugeordnet und in Kammern organisiert sind, bestehen. Ein Interessenschwerpunkt ist hierbei die Verteidigung in berufsrechtlichen Verfahren, sei es gegen Ärzte oder gegen Anwälte.
Weiter bestehen besondere Interessenschwerpunkte im Ordnungswidrigkeiten-/Bußgeldrecht, in der Verkehrsunfallregulierung und im Bereich des Computer-/Internetrechts.
Überdies hilft Herr Rechtsanwalt Huppertz Ihnen auch in miet-, arbeits-, reise- und familienrechtlichen Angelegenheiten gerne weiter.
Fortbildungen

Mitgliedschaften



Rechtsanwaltskammer Köln
Aachener AnwaltVerein e.V.
„Wer kämpft, kann
gewinnen
oder verlieren.
Wer nicht kämpft,
hat schon verloren.“
Herbert Momm
Rechtsanwalt
Herbert Momm
Rechtsanwalt
„Wer kämpft, kann
gewinnen
oder verlieren.
Wer nicht kämpft,
hat schon verloren.“
Publikationen
Entscheidungen
Im Folgenden finden Sie einige von uns erwirkte Entscheidungen diverser Gerichte.
Kampf bis zur letzten Instanz ist für uns kein Spruch. Vielmehr kämpfen wir – wenn nötig – wirklich bis zur letzten Instanz für Sie: EGMR, 11.10.2016
Und zwar, wenn es sein muss, auch mehrfach:
Aber natürlich gewinnt man nicht immer. Besonders bitter ist, wenn das Bundesverfassungsgericht einem inhaltlich Recht gibt und bestätigt, dass die angefochtene Entscheidung falsch ist, es aber nicht als ganz ausreichend ansieht, um sie wegen eines Verfassungsverstoßes aufzuheben Urteil Bundesverfassungsgericht.
Kosten
Sie möchten wissen, welche Kosten auf Sie zukommen und welches finanzielle Risiko besteht?
Wenn Sie einen ersten Überblick über die verschiedenen Arten und Möglichkeiten der Anwaltsvergütung wünschen, lesen Sie bitte hier:
Danach wissen Sie bereits mehr. Und natürlich können Sie uns auch zur Kostenfrage gerne ansprechen bzw. anschreiben. Dann helfen wir Ihnen weiter.
Weiter verweisen wir auf den
(für gesetzliche Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert berechnen – insbesondere in Zivilverfahren inklusive Familiensachen und Arbeitsrechtsstreitigkeiten) des DAV (Deutscher Anwaltverein e.V.) Mit diesem können Sie das Kostenrisiko inklusive gegnerischer Kosten und Gerichtskosten selbst ermitteln.
Speziell für Mahnverfahren gibt es den
Zudem gibt es auch die Möglichkeit staatlicher Unterstützung durch Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe:
Soweit Sie eine Beratung auf der Grundlage von Beratungshilfe wünschen, besorgen Sie bitte vorher den Beratungshilfeschein. Hierzu wenden Sie sich bitte an das zuständige Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz. Eine nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe durch uns bieten wir nicht an.
Schließlich, weil es hierzu häufig falsche Annahmen gibt: Die Pflichtverteidigung im Strafrecht richtet sich nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen.
Dementsprechend bekommen Sie keinen Verteidiger vom Staat bezahlt, weil Sie bedürftig sind. Einen Pflichtverteidiger gibt es unter den Voraussetzungen des § 140 StPO. Der Hauptanwendungsfall ist, wenn es um besonders schwere Straftaten geht. Außerdem bedeutet die Stellung eines Pflichtverteidigers nicht, dass Ihnen keine Kosten entstehen. Erstens übernimmt der Staat nur eine Vorfinanzierung, die Sie bei einer Verurteilung zurückzahlen müssen. Zweitens kann auch der Pflichtverteidiger ein zusätzliches Honorar mit Ihnen vereinbaren.
Dennoch sollten Sie gerade im strafrechtlichen Bereich nicht die Kosten scheuen, sondern sich möglichst frühzeitig professionell verteidigen lassen. Und als Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Dabei werden wir auch die Kostenfrage stets transparent handhaben.
Bei der Opfervertretung gibt es verschiedene Möglichkeiten, dass der Staat einspringt. Dies kann jedoch nur im Einzelfall beurteilt werden.
Eine Tätigkeit auf der Grundlage eines so genannten Beratungsschecks vom „Weisser Ring“ wird ausdrücklich nicht angeboten.